Ist es in Ordnung, daß bei den Kirchensteuern Staat und Kirche so eng zusammen arbeiten?

Verfassung

101. Verfassung des Deutschen Reichs [Weimarer Verfassung - WRV]

Vom 11. 8. 1919

(RGBI S. 1383)

- Auszug -

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.


Es ist richtig: In Deutschland herrscht Trennung von Kirche und Staat. Der Staat kann daher nicht der weltlicher Arm der Kirche sein. Zu Recht ist deshalb im »Kirchenkampf des 3. Reichs« betont worden: Der Kirche ist von ihrem Auftrag her verwehrt, staatliche Rechts- und Organisationsformen kurzerhand für ihren Bereich zu übernehmen. Auf der anderen Seite läßt sich nicht leugnen, daß Staat und Kirche bei uns über weite Strecken eine gemeinsame Geschichte haben. Von daher ist auch die Kirchensteuer zu verstehen, die im Grundgesetz, Artikel 140, verankert ist.

Kirchengeld

Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer. Uber die Höhe des Kirchensteuersatzes beschließt aber »der Verband nach seinen eigenen Bedürfnissen« - also die Kirche selbst; der Staat behält sich lediglich die Anerkennung des Steuersatzes vor.

Im Grundsatz sieht das so aus: Der Staat überläßt seine »Steuerlisten« der Kirche und stellt seine Verwaltung - gegen Entgelt! - für den Kirchensteuereinzug zur Verfügung. Dieses »lautlose Inkasso« kostet die Kirche lediglich zwei bis vier Prozent der einkommenden Mittel. Würde die Kirche keinerlei Steuermittellungen von den Finanzbehörden erhalten, sondern eine völlig selbständige Steuerverwaltung aufbauen, müßte sie mit weit höheren Unkosten rechnen. (Die Schätzungen liegen bei 20 bis 25 Prozent.) So aber kann sie mit den eingesparten Mitteln viel Gutes tun für die Menschen im eigenen Land und darüber hinaus.



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